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Nach jedem Todesfall wird in Österreich automatisch vom Gericht ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Ziel ist es, dass alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten abgewickelt werden und dass das Vermögen an die Erben ordnungsgemäß übertragen wird.
Notare sind vom Gesetz dazu bestellt, das Verlassenschaftsverfahren für die Gerichte durchzuführen. Dies ist einer der wichtigsten und häufigsten Aufgabenbereiche des Notars. Das Gesetz verlangt das Verfahren nämlich auch dann, wenn kein Nachlassvermögen vorhanden ist.
Als „Gerichtskommissär“ hilft der Notar den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiert sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten.
Der Notar begleitet von der ersten Besprechung (Todesfallaufnahme) bis zur Beendigung des Verfahrens. Er unterstützt Sie als erfahrener Jurist bei der Abwicklung des Erbes, aber auch nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens, z.B. bei Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch oder im Firmenbuch.
Dabei werden alle persönlichen und vermögensrechtlichen Daten aufgenommen. Als Ergebnis dieses Vorverfahrens stellt der Notar fest, welche Vermögenswerte zum Todestag vorhanden waren. Wenn kein Vermögen vorhanden ist, wenn das Vermögen geringfügig ist oder wenn der Nachlass gar überschuldet ist, wird das Verlassenschaftsverfahren in einem abgekürzten Verfahren beendet.
In allen anderen Fällen muss die so genannte „Verlassenschaftsabhandlung“ durchgeführt werden. Dabei stellt der Notar fest, welche Personen erbberechtigt sind. Dann ist zu klären, ob diese die Erbschaft ausschlagen oder das Erbe antreten.
Das Verlassenschaftsverfahren ist dann beendet, wenn der Nachlass in den rechtlichen Besitz des bzw. der Erben übergeben wird. Das geschieht durch einen so genannten „Einantwortungsbeschluss“ des Gerichts.
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